Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 153 Notlagentarif
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Augsburg, 10.04.2024 – 095 O 1366/20
- BGH, 05.12.2018 – IV ZR 81/18Private Krankenversicherung: Zulässigkeit der Aufrechnung mit rückständigen Beiträgen gegen Kostenerstattungsansprüche im NotlagentarifZitiert von 4
- OLG München, 19.12.2024 – 25 U 2971/24 e
- LSG Baden-Württemberg, 20.03.2023 – L 4 P 1519/21Zitiert von 1
- LG Saarbrücken, 16.09.2022 – 13 S 94/22Zitiert von 1
- AG Medebach, 04.10.2017 – 3 C 26/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 01.07.2025 – 5 U 2/25
- FG Münster, 28.08.2024 – 9 K 897/19 E
- BVerfG, 04.05.2022 – 2 BvL 1/22Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 193 Abs 6 S 2 VVG (Säumniszuschlag von 1 % bei Rückstand des Versicherungsnehmers mit der Prämienzahlung) - unzureichende Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit sowie zur verfassungsrechtlichen Beurteilung - insb unzureichende Darlegung, dass § 193 Abs 6 S 2 VVG mit § 233a Abs 1 AO (hierzu BVerfGE 158, 282) vergleichbar seiZitiert von 29
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 153 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/153#abs-1 (1) Nichtzahler nach § 193 Absatz 7 des Versicherungsvertragsgesetzes bilden einen Tarif im Sinne des § 155 Absatz 3 Satz 1. Der Notlagentarif sieht ausschließlich die Aufwendungserstattung für Leistungen vor, die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Abweichend davon sind für versicherte Kinder und Jugendliche zudem insbesondere Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen und für Schutzimpfungen, die die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfiehlt, zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/153#abs-2 (2) Für alle im Notlagentarif Versicherten ist eine einheitliche Prämie zu kalkulieren, im Übrigen gilt § 146 Absatz 1 Nummer 1 und 2. Für Versicherte, deren Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gewährt der Notlagentarif Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten. § 152 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Die kalkulierten Prämien aus dem Notlagentarif dürfen nicht höher sein, als es zur Deckung der Aufwendungen für Versicherungsfälle aus dem Tarif erforderlich ist. Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der in Satz 3 genannten Begrenzungen entstehen, sind gleichmäßig auf alle Versicherungsnehmer des Versicherers mit einer Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes erfüllt, zu verteilen. Auf die im Notlagentarif zu zahlende Prämie ist die Alterungsrückstellung in der Weise anzurechnen, dass bis zu 25 Prozent der monatlichen Prämie durch Entnahme aus der Alterungsrückstellung geleistet werden.